Die neue Eigenheimzulage für junge Familien und Alleinerziehende kann seit dem 18.09.2018 beantragt werden.
Bereits in einem → früheren Blogbeitrag haben wir über das geplante Baukindergeld berichtet und die Förderung auf Basis der damaligen Informationen beschrieben.
Seit dem 18.09.2018 können nun junge Familien und Alleinstehende mit Kindern die neue staatliche Förderung für den erstmaligen Neubau oder den Ersterwerb von Wohneigentum im → KfW-Zuschussportal beantragen.
Grund genug für uns, die wichtigsten Aspekte kurz zu skizzieren.
Ausführliche, rechtsverbindliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt der KfW zum Thema Baukindergeld.
Die KfW und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördern mit dem Baukindergeld den Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Bereits vorhandenes selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum ist von der Förderung ausgeschlossen.
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von
- 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren,
- über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren.
Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind beziehen, wenn Sie alle relevanten Bedingungen erfüllen und das neu errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.
Antragsberechtigt sind Sie, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Sie sind (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum
- Sie sind kindergeldberechtigt oder leben mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt.
- In Ihrem Haushalt ist mindestens ein Kind gemeldet, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das eine Kindergeldberechtigung
- Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht übersteigen.
Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und die des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft (Beleg durch Einkommensbescheide des Finanzamtes für das zweite und dritte Jahr vor Antragseingang: für 2018 also 2015 und 2016).
Bauvorhaben/Neubauten sind förderfähig
- wenn die Baugenehmigung (für anzeigepflichtige Vorhaben!) zwischen dem 01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist.
- wenn die zuständige Gemeinde entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung (LBauO) durch die Bauanzeige Kenntnis erlangt hat.
- wenn mit der Ausführung des Vorhabens frühestens zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 begonnen werden durfte.
Der Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten ist förderungsfähig
- wenn der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden ist.
Sie beantragen den Zuschuss
- im KfW-Zuschussportal → kfw.de/zuschussportal
- nachdem Sie in das Wohneigentum eingezogen sind.
Im Anschluss an die Bestätigung des Antragseingangs müssen Sie Ihre Identität und die Einhaltung der Förderbedingungen nachweisen, um die Auszahlungen zu erhalten. (genauere Informationen s. Merkblatt).
Eine Kombination des Baukindergeldes mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist grundsätzlich möglich (z. B. Mittel für energieeffizientes Bauen oder Sanieren etc.).
Insgesamt darf die komplette Förderungssumme aber nicht die Kosten für den Neubau oder den Erwerb des Wohneigentums übersteigen.
Für ausführliche Informationen empfehlen wir Ihnen das KfW Merkblatt Baukindergeld.
Natürlich stehen wir Ihnen auch gerne jederzeit persönlich zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder mailen Sie uns!