Seit Dezember 2020 ist sie da, die lang erwartete Neuregelung der Maklerprovision. Grundsätzlich ist es nun so, dass der Verkäufer und der Käufer sich die Provision teilen müssen.
Der Anteil, den der Käufer zu tragen hat, darf dabei nicht höher sein, als der Anteil des Verkäufers. Hierbei wird der Provisionsteil des Käufers erst dann fällig, wenn der Makler nachgewiesen hat, der der Verkäufer seinen Anteil bereits bezahlt hat.
Es gibt hierbei einige Ausnahmen, so sind z.B. Renditeobjekte wie Mehrfamilienhäuser o.ä. von dieser Regelung ausgenommen und der Käufer kann weiterhin zu 100% mit der Provision belastet werden. Auch gewerbliche Käufer wie Bauträger können die Provision des Maklers weiterhin vollständig übernehmen, so dass der Verkäufer diese Kosten nicht zu tragen hat.
Grundstücke sind von der Regelung der Provisionsteilung ebenfalls ausgenommen. Hierbei sollte man aber vorsichtig sein! Steht noch ein Haus auf dem Grundstück, muss die Provision wieder geteilt werden. Hierbei kann man nicht einfach davon ausgehen, wie es häufig in den Kaufverträgen geregelt wird, dass es sich um ein zum Abbruch bestimmtes Objekt handelt.